In Zeiten der fortdauernden Corona-Krise hat das Thema Kurzarbeit eine höhere Bedeutung als jemals zuvor. Tausende Arbeitnehmer in ganz Deutschland beziehen aktuell Kurzarbeitergeld und können nicht zu ihren üblichen Arbeitszeiten beschäftigt werden. Wie verhält es sich allerdings mit dem Urlaubsanspruch, wenn sich ein Arbeitnehmer wochen- und monatelang in „Kurzarbeit Null“ befindet und daher nicht arbeiten kann? Mit dieser Frage befasste sich vor kurzem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Sachverhalt

Die Entscheidung beschäftigte sich mit der Klage eines Arbeitnehmers, welcher von seinem Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2020 den vollen Jahresurlaub verlangte. Der Arbeitgeber hatte den Jahresurlaub anteilig gekürzt, weil sich der betroffene Arbeitnehmer in den Monaten Juni, Juli und Oktober in Kurzarbeit „Null“ befand und daher keine Tätigkeit verrichten musste.

Die Entscheidung des LAG-Düsseldorf

Das LAG-Düsseldorf stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers und verneinte den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub – diesen habe der Arbeitgeber zu Recht gekürzt.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Arbeitnehmer in Zeiten von Kurzarbeit Null bereits keine Urlaubsansprüche erwerben könne. Dies folgerte das Gericht aus dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Urlaubsanspruchs: Ein Arbeitnehmer benötigt Erholung. Damit ein Arbeitnehmer aber Erholung benötigt, muss er zur Erbringung einer Leistung verpflichtet sein – dies ist bei Kurzarbeit Null aber gerade nicht der Fall: Hier sind die gegenseitigen Leistungspflichten ausgehoben.

Arbeitgeber sind demnach berechtigt, für jeden vollen Monat, in dem sich ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null befindet, den Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen.

Fazit

Die Entscheidung des LAG-Düsseldorf beschäftigt sich mit einer nicht ausdrücklich geregelten Frage, die dennoch von hoher Relevanz ist. Aufgrund dessen hat das Arbeitsgericht auch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Arbeitgeber sollten sich daher trotz dieses Urteils besser absichern: Anteilige Kürzungen des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit sollten besser vertraglich geregelt werden, zumindest bis diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist.