Wer offen erklärt, sich nicht an das betriebsinterne Hygienekonzept halten zu wollen und schließlich noch seine Arbeitskollegen vorsätzlich anhustet, der muss in Corona-Zeiten mit der fristlosen Kündigung rechnen. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, nachdem ein junger Zerspanungsmechaniker gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Kündigungsschutzklage erhoben hatte (Az.: 3 Sa 457/20).

 

Worum ging es?

Dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht lag ein Vorfall aus dem März 2020 zu Grunde. Damals hatte der Kläger, zu diesem Zeitpunkt noch bei der Beklagten angestellt, sich angeblich wiederholt über das damals neu eingeführte Hygienekonzept des Betriebes hinweggesetzt. Hierauf angesprochen, soll der Kläger behauptet haben, dass er das Hygienekonzept nicht ernst nehme und auch zukünftig nicht beabsichtige sich an die Vorgaben zu halten. Schließlich soll der spätere Kläger einen Arbeitskollegen im Rahmen einer kleineren Auseinandersetzung angehustet haben, verbunden mit der Äußerung, er hoffe, sein Gegenüber erkranke an Corona.

Hierauf sprach ihm sein Arbeitgeber schließlich die fristlose Kündigung aus. Der Kläger wollte dies jedoch nicht auf sich sitzen lassen, und erhob nun Kündigungsschutzklage vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

 

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht stellte zunächst fest, dass der geschilderte Sachverhalt durchaus geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Hierin liegt auch der wesentliche Aussagegehalt der Entscheidung, denn letztendlich erhielt der Kläger trotzdem recht. Dies war allerdings auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zurückzuführen: Die Beklagte konnte den behaupteten Sachverhalt schlicht nicht beweisen, weshalb sie letztlich auch verlor.

 

Fazit 

Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht dürfte keine größere Überraschung darstellen. Das vorsätzliche Anhusten, wenn auch scheinbar im Spaß, ist in Zeiten von Corona erst recht kein Kavaliersdelikt. Schon allein vor dem Hintergrund der Vermeidung eines Corona-Ausbruchs im eigenen Unternehmen ist Arbeitgebern zu raten, auf derartiges Verhalten entschieden zu reagieren. Man sollte allerdings darauf achten, die Vorwürfe auch beweisen zu können.