Überlässt ein Arbeitgeber ein geleastes (Elektro-)Fahrrad seinem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Der geldwerte Vorteil wird nach Durchschnittswerten bemessen. Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung wird 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge wird nicht angewendet.