Überlässt ein Arbeitgeber ein geleastes (Elektro-)Fahrrad seinem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Der geldwerte Vorteil wird nach Durchschnittswerten bemessen. Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung wird 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge wird nicht angewendet.
Neueste Beiträge
- Arbeitsrecht in Zeiten der Pandemie: Anhusten kann fristlose Kündigung rechtfertigen
- Kann ein Datenschutzbeauftragter rechtlich zugleich auch Mitglied des Betriebsrates sein?
- Sind Crowdworker Arbeitnehmer?
- Anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen
- Rechtfertigt eine erpresserische Drohung des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber?