Der Bundesfinanzhof (BFH) gab im Juli dieses Jahres seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener eigenkapitalerset­zender Finanzierungshilfen auf.

Was soll künftig gelten?

Nach den Ausführungen des BFH führen Aufwen­dungen aus Fremdkapitalhilfen, wie beispielsweise der Ausfall eines vormals ‘krisenbedingten‘, ‘krisen­bestimmten‘ oder ‘in der Krise stehen gelassenen‘ Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung, grundsätzlich nicht mehr zu An­schaffungskosten der Beteiligung. Grundsätzlich sollen nur noch offene oder verdeckte Einlagen nachträgliche Anschaffungskosten begründen.

Ab wann gelten die neuen Grundsätze?

Der BFH hat aus Vertrauensschutzgründen einen Anwendungszeitpunkt vorgegeben: Die neuen Grund-sätze sollen erst nach Veröffentlichung des oben genannten Urteils, somit ab 28.09.2017, gelten. Bis dahin geleistete eigenkapitalersetzende oder eigen­kapitalersetzend gewordene Finanzierungshilfen des Gesellschafters seien nach den bisherigen Grundsätzen zu beurteilen.