Nach dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg und dem LAG Niedersachsen hat sich nun auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestellt und entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) zeitlich nicht begrenzt ist.

Nach dem § 14 TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund für die Dauer von zwei Jahren befristet werden. Die Befristung kann innerhalb dieses Zeitraums bis zu drei Mal verlängert werden. Eine Befristung ohne Sachgrund ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz jedoch dann ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand (sog. Vorbeschäftigungsverbot).

Allerdings hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts 2 § 14 TzBfG im Wege der verfassungsorientierten bzw. verfassungskonformen Auslegung dahingehend begrenzt, dass das Vorbeschäftigungsverbot nur für den Zeitraum von drei Jahren gelten soll.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern ist – wie die anderen Landesarbeitsgerichte zuvor – ebenfalls der Auffassung, dass sowohl Wortlaut als auch Gesetzesgeschichte und Gesetzeszweck des Teilzeitbefristungsgesetzes klar dafür sprechen, dass eine Vorbeschäftigung zeitlich nicht beschränkt ist. Wenn der Gesetzgeber eine zeitliche Befristung gewollt hätte, hätte er diese Frist aufgenommen. Eine zeitliche Begrenzung ist bewusst in den Gesetzestext nicht aufgenommen worden.

Praxishinweis:

Soweit bei Arbeitgebern mit vielen Beschäftigten und zahlreichen Betrieben oder Dienststellen die Gefahr besteht, dass eine lange zurückliegende Vorbeschäftigung in Vergessenheit geraten ist, sollte bei  Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages der Mitarbeiter über eine etwaige Vorbeschäftigung befragt werden.