Durch die immer vielfältigeren Möglichkeiten Aufträge oder Projekte über das Internet zu vergeben, haben sich auch die Arbeitsmodelle weiterentwickelt. Hierzu zählen auch die immer bekannter werdenden „Crowdworker“. Bei „Crowdworkern“ handelt es sich um Personen, die Arbeitsaufträge über das Internet annehmen, die auf Internetplattformen angeboten wurden.

Handelt es sich bei diesen Personen um Arbeitnehmer? Mit dieser Frage befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20.

Sachverhalt

Die Entscheidung beschäftigte sich mit der Kündigungsschutzklage eines Crowdworkers, dem vom Plattformbetreiber wegen Unstimmigkeiten über die ordnungsgemäße Erledigung von Aufträgen und deren Vergütung keine neuen Aufträge mehr angeboten wurden und der Account des Crowdworkers deaktiviert und kein weiteres Guthaben mehr ausgezahlt wurde.

Der Crowdworker begehrte die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Plattform bestand.

Eigenschaften der Tätigkeit eines Crowdworkers

Typisch für die Tätigkeit eines Crowdworkers ist, dass er die Aufträge zeitlich unabhängig ausführen kann und die Aufträge keine räumliche oder persönliche Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten voraussetzen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG hat den Crowdworker als Arbeitnehmer anerkannt.

Zur Begründung führte das BAG an, dass der klagende Crowdworker weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet hat. Die Plattform, auf der der Crowdworker Aufträge entgegennahm, war darauf ausgerichtet, dass angemeldete, eingearbeitete Nutzer vertraglich vorgegebene Kleinstaufträge annehmen und erledigen.

Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass der Crowdworker vertraglich nicht zur Annahme von Aufträgen verpflichtet gewesen ist.

Fazit

Die Entscheidung des BAG hat eine große Bedeutung, da Sie erhebliche rechtliche Folgen für die Plattformbetreiber mit sich bringt. Denn als Arbeitnehmer hat der Crowdworker einen Anspruch auf besondere Arbeitnehmerrechte, wie Urlaub, Entgeltfortzahlung etc.

Diese Entscheidung könnte die Umstellung des Geschäftsmodells vieler Plattformbetreiber begründen.

Plattformbetreiber sollten ihr Geschäftsmodell aufgrund dieses Urteils überprüfen und möglicherweise anwaltliche Beratung hinzuziehen.