Laut Gesetz verjähren Ersatzansprüche gegen den Mieter nach Rückgabe der Wohnung nach sechs Monaten. Der weit verbreiteten Praxis, die Verjährungsfrist durch AGB zu verlängern, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun einen Riegel vorgeschoben.

Fall: Geklagt hatte eine Vermieterin, die elf Monate nach Rückgabe einer Wohnung Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 Euro von ihrer ehemaligen Mieterin verlangte. Der hiergegen von der Mieterin unter Bezugnahme auf § 548 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhobenen Einrede der Verjährung begegnete die Vermieterin mit dem Hinweis auf eine in dem von ihr verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung. Danach wurde in den AGB die gesetzlich vorgesehene sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, aber auch Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen auf 12 Monate verlängert.

Diese Verlängerung ist aber wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam, entschied nun der BGH. Eine einjährige Verjährungsfrist sei mit den wesentlichen Grundgedanken des § 547 BGB nicht zu vereinbaren und führe zur Unwirksamkeit der Klausel. Der Gesetzgeber habe mit der kurzen Verjährungsregelung zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine “möglichst schnelle” Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreichen wollen.