Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht die Möglichkeit vor, für die Dauer von max. 2 Jahren ein Arbeitsverhältnis zu befristen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Eine solche Befristung soll jedoch nicht zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Jahr 2011 zu diesem Gesetzeswortlaut eine Grundsatzentscheidung getroffen. Die Richter des BAG legten dieses Vorbeschäftigungsverbot dahingehend aus, dass dieses nicht greift, wenn das vorherige Beschäftigungsverhältnis länger als drei Jahre zurücklag.

Mit dieser Auslegung hatte sich nunmehr das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu beschäftigen. Die Richter des BVerfG entschieden, dass diese Auslegung des Gesetzeswortlautes nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei. Die richterliche Rechtsfortbildung dürfe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Im Fall des Verbots der Vorbeschäftigung habe sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine Frist entschieden. Der Gesetzgeber wollte mit dem Verbot der Vorbeschäftigung den „strukturell dem Arbeitgeber unterlegenen Arbeitnehmern“ vor Kettenbefristungen schützen und zugleich das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform sichern, argumentierte das Bundesverfassungsgericht.

Gleichzeitig lieferte das BVerfG jedoch Ausnahmen vom Verbot der Vorbeschäftigung, nämlich im Einzelfall dann, wenn etwa eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, die Beschäftigung ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Konkret könnten das sein:

  • bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Unizeit,
  • die Tätigkeit von Werkstudierenden oder
  • die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren

Für Arbeitgeber dürfte die aktuelle Entscheidung des BVerfG erhebliche Auswirkungen über den Einzelfall hinaus haben. Schließlich sind die vom BVerfG genannten Ausnahmen im Vergleich zur bisherigen Auslegung des BAG (noch) wenig konkret. Wie lange eine mögliche Vorbeschäftigung zurückliegen kann (auf jeden Fall länger als drei Jahre) oder welche Art der Vorbeschäftigung konkret als Ausnahme gelten kann, ist nun schwieriger einzuschätzen. Die klare zeitliche Grenze von 3 Jahren war sicher ein einfacherer Maßstab.